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Allgemeine Service-, Lieferungs-, Montage- und Zahlungsbedingungen

Pflichten des Verkäufers

Montage, Übereignung, Lieferzeiten

Die Lieferzeit gilt als vereinbart wenn der Vertrag abgeschlossen wird und beginnt zu diesem Zeitpunkt. Bringt der Käufer notwendige Unterlagen nicht rechtzeitig bei oder vereinbart mit dem Verkäufer nachträgliche Änderungen, so kann der Verkäufer die Lieferzeit angemessen verlängern. Das gleiche gilt auch in jedem anderen Fall einer Lieferverzögerung, welche vom Verkäufer nicht zu vertreten ist. (Großhändler, Lieferant, Hersteller etc.) Bei weiteren Lieferverzögerungen muss sich der Käufer nach §326 BGB verhalten, mit einer Nachfrist von mindestens drei Wochen.

Das Eigentum an allen dem Käufer gelieferten Sachen, insbesondere Apparaturen, Netze, Anschlusseinheiten und Verteileinrichtungen, geht erst mit Erfüllung aller dem Verkäufer aus der laufenden Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüchen auf den Käufer über. Der Eigentumsvorbehalt besteht im erweiterten Sinne, d.h. der Zugang zu gelieferten oder aufgestellten Sachen ist bei Nichterfüllung zu gewähren.

Beratung des Käufers

Auf Wunsch berät der Verkäufer den Käufer wegen der von ihm einzuholenden Genehmigungen, Antragsverfahren und ggf. Terminabstimmungen mit der Deutschen Telekom oder anderen Unternehmen. Für Zusagen von Dritten, übernimmt der Verkäufer jedoch keine Gewähr.

Gewährleistung

Für Mängel infolge eines bereits im Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft vorliegenden Umstandes, z.B. für Konstruktions- und Materialfehler, ferner für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, leistet der Verkäufer keine Gewähr. Der Käufer muss zuerst eine Mängelbeseitigung durch den Verkäufer oder dessen Beauftragten dulden.

Ist die Mängelbeseitigung unmöglich, schlägt die selbe trotz mehrerer Versuche fehl, oder wird sie unzumutbar verzögert, kann der Käufer Herabsetzung des Preises verlangen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über. Hat der Käufer entgegen Abschnitt “Arbeiten durch Dritte” versucht Ausbesserungen selbst vornehmen zu lassen, so erlöschen seine gesamten Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer. Die Gewährleistungszeit, auch auf reparierte und fest mit Gebäuden verbundene Leistungen und Teile, bewegt sich im gesetzlichen Rahmen. Auf gebrauchte Sachen besteht keine Gewährleistung.

Arbeiten durch Dritte

Der Käufer ist auf die Gefahr, sonst seine Gewährleistungsansprüche verlustig zu gehen, nicht befugt, Schäden oder Störungen innerhalb der Gewährleistungsfrist selbst zu beseitigen oder durch ihn beauftragte Dritte beseitigen zu lassen, es sei denn, der Verkäufer hat einen ihm angezeigten und gemahnten Mangel nicht in angemessener Zeit behoben. Dritte werden ausschließlich durch den Verkäufer beauftragt.

Schadenshaftung

Der Verkäufer haftet vorbehaltlich des nächsten Abschnittes wie folgt: Der Verkäufer haftet für Personen- und Sachschäden, die er auf Grund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Ist gesetzlich aufgrund Verzuges des Verkäufers oder einer von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung Schadenersatz zu leisten, so ist bei Fehlen groben Verschuldens und Vorsatzes entgangener Gewinn o.ä. keinesfalls zu ersetzen. Im übrigen hat der Verkäufer für alle Schäden einschließlich entgangenen Gewinns nur im Falle seines oder seiner Hilfspersonen groben Verschuldens und Vorsatzes zu leisten.

Soweit gesetzlich zulässig haftet in allen vorgenannten Fällen der Verkäufer mit folgender Maßnahme nur bis zu einer maximalen Höhe von 100.000,00 € und nur für vorhersehbare Schäden.

Pflichten des Käufers

Preisberechnung

Der Preis für die Montage der Apparaturen wird stets gesondert berechnet, kann jedoch auch mit einer Sammelrechnung erfasst werden. Falls dies der Fall ist, ändert sich hingegen nichts an dem gesonderten Berechnungsmodus und kann jederzeit wieder getrennt werden. Ist nichts besonderes vereinbart, so sind die im vorgesehenen Montagezeitpunkt bei dem Verkäufer gültigen Listenpreise und Verrechnungssätze maßgebend.

Bei speicherprogrammierten Anlagen ist der Besteller verpflichtet, rechtzeitig vor Auslieferung der Anlagen die Anwenderdaten dem Lieferer verbindlich mitzuteilen. Ändert der Besteller nachträglich diese Daten sowie insbesondere den Leistungsumfang, werden diese Änderungen dem Besteller mit den dafür gültigen Listenpreisen gesondert in Rechnung gestellt. Alle vom Verkäufer übermittelten Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Ebenso wird der Preis für die Lieferung und Montage des Leitungsnetzes berechnet, maßgebend hierbei ist die Aufmaßabrechnung, und die zum Zeitpunkt festgesetzten Listenpreise. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und werden separat ausgewiesen.

Fracht und Verpackung sind nicht enthalten und werden stets gesondert berechnet. Dies gilt ebenso für den Re-Versand für schadhafte Teile während der Garantiezeit, falls diese nicht vom Lieferanten/Hersteller-Service getragen werden. Verzögern sich Lieferung und Montage aus Gründen welche vom Verkäufer nicht zu vertreten sind und auch nicht auf sein Betriebsrisiko zurückgehen, so gilt der folgende Abschnitt “Kostenerhöhungen”.

Kostenerhöhungen

Preisangaben für Lieferungen und Leistungen, die innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen, sind Festpreise, jedoch auch nur, wenn sich eine Lieferung oder Leistung nicht deshalb darüber hinaus verzögert, weil der Käufer seiner Verpflichtung, die Anlage bzw. Leistung rechtzeitig montieren/ausführen zu lassen, nicht nachkommt. Jedoch ist die Menge des angedachten Arbeitsaufwandes, AZW genannt, in allen Angeboten projektiert und wird nach dem tatsächlich angefallenen Umfang berechnet.

Pauschalierter Schadenersatz bei Verweigerung einer Abnahme

Wenn der Käufer die Anlage oder Leistungen aus Gründen, welche der Verkäufer nicht zu vertreten hat, nicht abnimmt/ausführen/montieren lässt, kann ihm der Verkäufer eine Nachfrist von 14 Tagen setzen. Einer gesonderten Ablehnungsandrohung durch den Verkäufer bedarf es nicht.

Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Verkäufer nach seiner Wahl anstatt Vertragserfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Vertragsrücktritt verlangen. Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung beträgt 15% des gesamten Auftragswertes zuzüglich des Entgelts für bereits erbrachte Lieferungen, Leistungen, Benutzung oder Beschädigung angelieferter Sachen und Projektierungsleistungen im Vorfeld des Vertragsabschlusses.

Die Regelungen über die pauschale Berechnung des Nichterfüllungsschadens gelten auch, wenn im Fall der Insolvenz des Käufers der Konkursverwalter sich weigert, die Anlage abzunehmen/montieren zu lassen, oder wenn der in ein Vergleichsverfahren verstrickte Schuldner die Erfüllung des Vertrages ablehnt.

Zahlung

Bei Geschäften mit einem absehbaren Gesamtvolumen bis 5.000,00 €, wird der Betrag fällig netto Kasse nach Lieferung/ Leistung. Darüber hinaus gilt: 30% Zahlung der angebotenen Gesamtsumme bei Vertragsabschluss/ Auftragserteilung, 30% Zahlung mit Montagebeginn bzw. Anlieferung und die Restsumme wird fällig nach Übergabe. Bei Vertragsvolumen ab 15.000,00 € verpflichtet sich der Käufer, auf Aufforderung und auf Kosten des Verkäufers, im Vorfeld Sicherheitsgarantien, wie Bürgschaftserklärungen von Kreditinstituten, vorzulegen und ihm zu überlassen. Die Aufrechnung gegen Forderungen des Verkäufers ist nicht zulässig, ausgenommen unbestrittener und rechtskräftig festgestellter Forderungen. Ein Zurückbehaltsrecht wegen Gegenforderung wird ausgeschlossen, ausgenommen Rechte durch §320 BGB. Der Verkäufer muss keine Wechsel oder Schecks entgegennehmen, wenn doch, geschieht das erfüllungshalber. Sicherheitseinbehalte werden nicht gewährt.

Gefahrtragung

Die Gefahr für Verlust oder Beschädigung geht mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn die Ware mit eigenen Fahrzeugen des Käufers oder Verkäufers transportiert wird.

Verfügungsstellung

Der Käufer stellt für die Anlage geeignete Räumlichkeiten mit ausreichenden Netzanschlüssen sowohl der Menge als auch deren Absicherung und Schutzfunktionen zur Verfügung.

Durchführung, Gerichtsstand und Nebenabreden

Die Durchführung des Vertrages findet ausschließlich aufgrund dieser vorgenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen statt. Abweichende Bedingungen, gleich welcher Art, müssen schriftlich foviert werden. Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand in jedem Fall der Hauptsitz des Unternehmens des Verkäufers. Nebenabreden und spätere Vertragsänderungen sowie allgemeine Bestellbedingungen des Käufers bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Bestätigung des Verkäufers.

Salvatorische Klausel

Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berühren nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen sind so zu deuten und auszulegen, dass der mit Ihnen beabsichtigte Zweck erreicht werden kann.